Full text : 1989 (0033)

(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 25.

(3) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder
 ist der siebte Tag vor dem Erlaß des Wahlausschreibens.


3

4

Sitzverteilung auf die Gruppen

(1) Sind in der Dienststelle Wahlberechtigte verschiedener
Gruppen beschäftigt, so muß jede Gruppe entsprechend
ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn dieser aus
mindestens drei Mitgliedern besteht. Bei gleicher Stärke der
Gruppen entscheidet das Los. Macht eine Gruppe von
ihrem Recht, im Personalrat vertreten zu sein, keinen
Gebrauch, so verliert sie ihren Anspruch auf Vertretung.

(2) Der Wahlvorstand errechnet die Verteilung der Sitze
auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl,


(3) Eine Gruppe erhält mindestens
bei weniger als 51 wahlberechtigten Gruppenangehörigen
1 Vertreter,
bei 51 bis
2 Vertreter,

bei 201 bis
3 Vertreter,

600 wahlberechtigten Cruppenangehörigen

bei 601 bis 1000 wahlberechtigten Gruppenangehörigen
4 Vertreter.

bei mehr als 1000 wahlbereciiuig...1 Cruppenangehörigen
S$ Vertreter.

(4) Ein Personalrat, für den in $ 15 Abs. 1 drei Mitglieder
vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn eine
Gruppe mindestens ebensoviel Wahlberechtigte zählt wie
die beiden anderen Gruppen zusammen. Das vierte Mitglied
 steht der stärksten Gruppe zu.

(5) Eine Gruppe, der in der Regel nicht mehr als fünf
Wahlberechtigte angehören, erhält nur dann eine Vertretung,
 wenn sie mindestens ein Zwanzigstel der Wahlberechtigten
 der Dienststelle umfaßt. Erhält sie keine Vertretung
            
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