Full text : 1989 (0033)

)

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Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die
a) am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben,
b) seit sechs Monaten der Dienststelle angehören.

Die in $ 12 Abs. 3 genannten Personen sind nur in ihrer
Stammbehörde wählbar.

(2) Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruches die
Fähigkeit, Rechte aus Öffentlichen Wahlen zu erlangen,
nicht besitzt.

(3) Nicht wählbar sind für die Personalvertretungen ihrer
Dienststelle der Leiter der Dienststelle, sein ständiger Vertreter
 sowie Angehörige der Dienststelle, die zu seibständigen
 Entscheidungen in mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheiten
 der Dienststelle befugt sind.

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Erweiterte Wählbarkeit

Besteht die Dienststelle weniger als sechs Monate, so bedarf
es nicht der sechsmonatigen Zugehörigkeit.

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Mitgliederzahl

(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der
Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Angehörigen aus einer
Person,
21 bis 50 Wahlberechtigten aus 3 Mitgliedern,
51 bis 100 Wahlberechtigten aus 5 Mitgliedern,
101 bis 200 Wahlberechtigten aus 7 Mitgliedern,
201 bis 400 Wahlberechtigten aus 9 Mitgliedern,
401 bis 800 Wahlberechtigten aus 11 Mitgliedern,
801 bis 1500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern.

Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit
mehr als 1500 Wahlberechtigten um je zwei für je weitere
angefangene 1000 Wahlberechtigte,
            
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