Abschaitt II
Personalrat
‚ Wohl.
ur;J3 Zusammensetzung
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Bildung von Personalräten
(1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf
Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar
sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf Wahlberechtigien
werden von der übergeordneten Dienststelle im
Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer anderen
Dienststelle des gleichen Verwaltungszweiges zugeteilt.
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Wahlberechtigung
(1) Wahlberechtigt sind alle Angehörigen der Dienststelle,
die am Wahltage das 18. Lebensjahr vollendet haben, es sei
denn, daß sie infolge Richterspruches das Recht, in öffentlichen
Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht
besitzen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, die am
Wahltage länger als sechs Monate unter Wegfall der Bezüge
beurlaubt sind, sind nicht wahlberechtigt.
(2) Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird in ihr
wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei
Monate gedauert hat. Im gleichen Zeitpunkt verliert er das
Wahlrecht bei der alten Dienststelle. Das gilt nicht für
Teilnehmer an Lehrgängen und für Angehörige des öffentlichen
Dienstes, die als Mitglieder einer Stufenvertretung
oder des Gesamtpersonalrates freigestellt sind.
(3) Beamte im Vorbereitungsdienst und Angehörige des
öffentlichen Dienstes in entsprechender Berufsausbildung
sind nur bei ihrer Stammbehörde wahlberechtigt.
(4) Der Leiter der Dienststelle und sein ständiger Vertreter
sind für die Personalvertretung ihrer Dienststelle nicht
wahlberechtigt.