239 —
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
bei einem Durchschnitt über 4.0
= befriedigend
= ausreichend
= nicht ausreichend.
89
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Hat der Bewerber/die Bewerberin nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“
erreicht, so kann er/sie die Diplomprüfung einmal wiederholen.
(2) Das Nichtbestehen der Diplomprüfung wird dem Bewerber/der Bewerberin
von dem Dekan schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.
$ 10
Täuschung
Versucht ein Bewerber/eine Bewerberin, das Ergebnis der Diplomprüfung
durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.
8 11
Diplom
Nach bestandener Diplomprüfung wird dem Bewerber/der Bewerberin ein
Diplom mit der Benotung ausgehändigt. Das Diplom wird von dem Universitätspräsidenten
unterzeichnet und neben dem Siegel der Universität des
Saarlandes auch mit dem Siegel der Universität Metz versehen.
8 12
Rechtsbehelfe/Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Gegen die Entscheidungen des Dekans steht dem/der Betroffenen der
Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet der Universitätspräsident.
(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem/-der
Betroffenen auf Antrag Einsicht in die ihn/sie betreffenden Prüfungsakten
zu gewähren. Der Dekan bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.