Full text : 1989 (0033)

239 —

bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
bei einem Durchschnitt über 4.0

= befriedigend
= ausreichend
= nicht ausreichend.

89
Wiederholung der Diplomprüfung
(1) Hat der Bewerber/die Bewerberin nicht mindestens die Bewertung „ausreichend“
 erreicht, so kann er/sie die Diplomprüfung einmal wiederholen.
(2) Das Nichtbestehen der Diplomprüfung wird dem Bewerber/der Bewerberin
 von dem Dekan schriftlich mit einer Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt.

$ 10
Täuschung

Versucht ein Bewerber/eine Bewerberin, das Ergebnis der Diplomprüfung
durch Täuschung zu beeinflussen, gilt die Diplomprüfung als nicht bestanden.


8 11
Diplom

Nach bestandener Diplomprüfung wird dem Bewerber/der Bewerberin ein
Diplom mit der Benotung ausgehändigt. Das Diplom wird von dem Universitätspräsidenten
 unterzeichnet und neben dem Siegel der Universität des
Saarlandes auch mit dem Siegel der Universität Metz versehen.

8 12
Rechtsbehelfe/Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Gegen die Entscheidungen des Dekans steht dem/der Betroffenen der
Widerspruch zu. Über den Widerspruch entscheidet der Universitätspräsident.

(2) Innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem/-der
 Betroffenen auf Antrag Einsicht in die ihn/sie betreffenden Prüfungsakten
 zu gewähren. Der Dekan bestimmt Zeit und Ort der Einsichtnahme.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.