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gabe des zweiten Themas der Diplomarbeit beginnt die Frist des Absatz!
Satz 1 von neuem. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist jeweils aktenkundig zu
machen,
(2} Die Diplomarbeit Si. u. CNEi er Fand Sprache abzufas
sen.
(3) Die Diplomarbeit ist spätestens sechs Monate nach der Ausgabe des
Themas einzureichen. im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Dekar
die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu drei Monate verlängern
Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, so ist die Diplomarbeit nich!
bestanden.
Für eine W* holune gelien + Bestimmungen d--(4)
Mit der Diplomarbeit ist.” ersicherur:: einzureichen, daß der Bewer
ber/die Zewerberinale 1 boetünw" jerfallund keine anderen als die
angegel anen Hifsmitch BOnLle. Ta ©. Biellen der Arbeit, die anderer
‘Werken dem Worlaut eier dam Sirn nach entnommen sind, müssen unte
Angabe der Quellen al Entehnung kenntich gemacht werden.
(5) Die Diplomarbeit ist in zwei Exemplaren einzureichen. Beide Prüfer
gemäß 5 4 sollen spätestens drei Monate nach Einreichen der Dinlomarbaii
ein schriftliches Gutachten abgeben, das eine Benotung gemäß $ 8 enthalten
muß.
Ber
(1) Die Diplomarbeit wird mit folgenden Noten bewertet:
sehr gut (1)
gut (2)
befriedigend (3)
ausreichend (4)
mangelhaft (5)
(2) Bei unterschiediichen Bewertungen durch die Prüfer bestimmt de!
Dekan durch Errechnen des arithmetischen Mitteis die Note für die Diplom
arbeit.
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3 der Diviomarbeit
15
(3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn das arithmetische Mittel nacl
Absatz 2 mindestens „ausreichend“ (4,0) ist. Die Diplomnote lautet:
Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut