Full text : 1989 (0033)

236 —

Prüfungsordnung
für den Diplom-Teilstudiengang
„Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/
Etudes transfrontalieres franco-allemandes“
Vom 13. Juli 1988

Die Universität des Saarlandes hat auf Grund des 8 5 Abs. 1 des Saarländischen
 Universitätsgesetzes vom 14. Dezember 1978 (Amtsbi. S. 1085)
folgende Prüfungsordnung für den Diplom-Teilstudiengang „Grenzüberschreitende
 deutsch-französische Studien/Etudes transfrontalieres francoallemandes“
 beschlossen, die nach Zustimmung des Ministers für Kultus,
Bildung und Wissenschaft hiermit verkündet wird.

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Grundsätze

(1) Die Universität des Saarlands verleiht auf Grund der in dieser Ordnung
geregelten akademischen Prüfung den Diplomgrad „Diplom für Grenzüberschreitende
 deutsch-französische Studien/Etudes transfrontalieres francoalltemandes“,
 In diesem Sinne wird der Begriff „Diplom“ im folgenden verwendet.

(2) Der Diplomgrad stellt einen zusätzlichen berufsqualifizierenden Ab-Schluß
 des grenzüberschreitenden Studiums auf der Grundlage der Kooperationsvereinbarung
 zwischen der Universität des Saarlandes und der Universität
 Metz über die Einrichtung eines Diplom-/Mäitrise- Teilstudienganges
 Grenzüberschreitende deutsch-französische Studien/Etudes transfrontalieres
 franco-allemandes“ dar.

(3) Die Regelstudienzeit beträgt unter Anrechnung eines ersten Studienabschnitts
 des Grundstudiums von vier Semestern neun Semester.
(4) Für die Organisation der Diplomprüfung ist der Dekan der Philosophischen
 Fakultät zuständig. Er nimmt die ihm nach dieser Ordnung zugewiesenen
 Aufgaben anstelle eines Prüfungsausschusses wahr.

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Prüfungsgegenstände

Prüfungsgegenstände sind die Fächer des grenzüberschreitenden Studiums,
 die in der Anlage der Kooperationsvereinbarung (gemäß 8 1 Abs. 2]
aufgeführt sind.
            
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