Full text : 1989 (0033)

Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und
wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt
werden; insbesondere dürfen sie in ihrem beruflichen Aufstieg
 nicht benachteiligt werden.

Verschwiegenheitspflicht

(1) Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem
Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen und an Sitzungen
 der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen
 teilnehmen oder teilgenommen haben, haben über
die ihnen dabei bekanntgewordenen Angelegenheiten und
Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht
 gilt nicht für Mitglieder der Personalvertretung
oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber
den übrigen Mitgliedern der Vertretung sowie gegenüber
den Beauftragten der Gewerkschaften und der Vereinigungen
 der Arbeitgeber, soweit diese nach den Vorschriften
dieses Gesetzes hinzugezogen werden; sie entfällt ferner
gegenüber der vorgesetzten Dienststelle und der bei ihr
gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat,
 soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit
bereiligt werden. Gleiches gilt im Verhältnis der Stufenvertretung
 oder des Gesamtpersonalrates zum Personalrat.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten
 oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer
Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(3) Die Befugnis des Leiters der Dienststelle oder seiner
Vertreter ($ 7), Angelegenheiten, die von den Personaloder
 Jugend- und Auszubildendenvertretungen behandelt
wurden, mit den zuständigen Stellen dienstlich zu erörtern,
bleibt unberührt.

In

Unfallfürsorge

Erleidet ein Beamter anläßlich der ordnungsgemäßen
Wahrnehmung von Rechten oder Erfüllung von Pflichten
nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen
 Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall
wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

            
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