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Zwischen;ager wird durch die SES angewiesen, Bei Anfall größerer Merigen
(ab 200 Liter) Sonderabfällen in einem einzelnen Bereich innerhalb des In
Absatz 3.2 aqenannten Zeitraums erfolgt der Abtransport direkt von dort
aus. Anmeldungen sind an den Beauftragten für die zentrale Entsorgung zu
richten.
6. Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für die Entsorgung
6.1 In jedem der in Absatz 3.1 genannten Bereiche, in dem Sonderabfälle anfallen,
ist der zuständige Leiter für die ordnungsgemäße Sammlung, die Abgabe
an das Zentrale Zwischenlager und die Richtigkeit der Spezifikationen verantwortlich.
Der verantwortliche Leiter kann eine fachkundige Person
schriftlich mit der Sachbearbeitung beauftragen; dies ist dem Universitätspräsidenten
bzw. der Direktion der Universitätskliniken und dem Beauftragten
für die zentrale Entsorgung mitzuteilen.
3.2 Für die fachlichen Belange im Gesamtbereich der zentralen Entsorgung und
der Zwischenlagerung ist als Beauftragter des Universitätspräsidenten und
der Direktion der Universitätskliniken zuständig Herr Professor Dr. H.J. Haas
(Beauftragter für die zentrale Entsorgung). Die Organisation und Kontrolle
der Zwischenlagerung sowie die Organisation des Abtransportes bearbeitet
der Lagerverwalter, Herr G. Noeren.
6.3 Die Sicherheitsingenieure, Herr B. Dörr und Herr Ballast, stehen zur technischen
Beratung bei Entsorgungsfragen in Kooperation mit dem Beauftragten
für die zentrale Entsorgung bereit. Herr Ballast ist für die Universitätsk liniken,
Abteilungen/Institute zuständig. Das Außenamt Homburg der Universität
des Saarlandes regelt die Zusammenarbeit mit der SES und/oder anderen
mit der Entsorgung befaßten Firmen.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. vali 1989 in Kraft
Saarbrücken, den 28. Juni 1989
Der Universitätspräsident
Richard Jehannes Meiser
Homburg, den 28. Juni 1989
Der Ärztliche
Direktor
Prof. Dr. Wanke
Der Pflegedirektor
Rothaerber
Der Verwaltungsdirektor
Ltd. Reg. Dir. Schillinc