Full text : 1989 (0033)

nere Mengen ungiftiger wassermischbarer Lösemittel können mit Zustimmung
 des verantwortlichen Bereichsleiters dem Abwasser zugeführt werden.

4.2 Laborchemikalien (‘fester Chemiemüll’”)
Laborchemikalien, Reaktionsrückstände und andere feste chemische Abfälle
gemäß Nr. 6 der Anlage zu Absatz 4 sind in separaten Behältnissen aufzubewahren
 und nach gesonderten Spezifikationen (val. Entsorgunasauftragsschein)
 an das Zentrale Zwischenlager abzugeben; gegebenenfalls ist zwischen
brennbaren und nichtbrennbaren Substanzen zu unterscheiden.

4.3 Cyanide, Schwermetalle und deren Salze
Diese Stoffe sind in ihrer Zusammensetzung exakt zu beschreiben und dem
Beauftragten des Universitätspräsidenten und der Direktion der Universitätskliniken
 für die zentrale Entsorgung zu melden, der nach Rücksprache mit
dem verantwortlichen Bereichsleiter die ordnungsgemäße Beseitigung veranlaßt.
 Chromschwefelsäure darf nur noch in zwingend zu begründenden Ausnahmefällen
 verwendet werden; bei ihrer Sammlung und Abgabe ist ein besonderer
 Hinweis erforderlich.

4.4 Altöle
Altöle gemäß Nr. 11 bis 13 der Anlage zu Absatz 4 sind nach drei Klassen
getrennt zu sammeln‘
Ktasse 1 umfaßt Altöle, die aufgearbeitet werden können,
Klasse 2 umfaßt Altöle, die nach den Vorschriften des Bundesemissionsschutzgesetzes
 verbrannt werden können,
Klasse 3 umfaßt Öle unbekannter Herkunft bzw. Zusammensetzung.

4.5 Chemikalien ohne Kennzeichnung
Der verantwortliche Bereichsjieiter hat dafür zu sorgen, daß in seinem Zuständigkeitsbereich
 keine Chemieabfälle vorhanden sind, deren Zusammensetzung
 unbekannt ist. Beim Auftreten solcher, als ‘gefährliche Chemieabfälle’
 einzustufender Abfälle ist vor der Abgabe an das Zwischenlager für
eine eindeutige Charakterisierung und Identifikation zu sorgen.

5. Zentrales Zwischenlager und Beseitigung
5.1 Das Zentrale Zwischenlager befindet sich im Zentralen Chemikalienlager der
Universität. An das Zwischenlager sind die zugelassenen und ordnungsgemäß
ausgewiesenen Sammelbehältnisse nur zu den vereinbarten Zeiten abzugeben.

5.2 Der Abtransport der zwischengelagerten Sonderabfälle aus dem Zentraler
            
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