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stitute, Fachrichtungen, wissenschaftliche Arbeitsgruppen etc.) zu sammeln.
Dabei ist vesonders auf die zuverlässige und kontrollierte getrennte Sammlung
der unterschiedlichen Abfallarten (Absätze 4.1 bis 4.5, Anlage zu Absatz
4} zu achten. Die Vorschriften und Regeln der Hyyiene sowie der Unfallverhütung
und des Arbeitsschutzes sind hierbei einzuhalten,
3.2 Die Sonderabfälle sind von den Entstehungsstellen in mindestens vierteljährlichen
Abständen zum Zentralen Zwischenlager der Universität zu transportieren
und dort bis zur Entsorgung durch die SES zwischenzulaagern.
3.3 Im Bereich der Universität und der Universitätskliniken des Saarlandes wer
den künftig verstärkte Kontrollen der Abwassereinrichtungen durchaeführt.
3.4 Die Entsorgung der Sonderabfälle erfolgt nur unter Benutzung der internen
Begleitpapiere (Entsorgungsauftragsschein und Spezifikations-Begleitschein,
Anlage zu Absatz 3.4), die durch den Verwalter des Zentralen Chemikalienlager
der Universität (“Lagerverwalter’) ausgegeben werden.
Sammlung und Lagerung
Die Sammlung und Lagerung der Sonderabfälle ist nur in den dafür bestimm;,
ten und geeigneten Behältnissen gestattet. Diese und die Aufklebeetiketten
werden durch den Lagerverwalter ausgegeben.
Folgende Behältnisse sind zu verwenden:
a) für Lösemittel Kombibehälter mit einem Fassungsvermögen von 12
Litern,
b) für andere Abtälle (Laborchemikalien, fester Chemiemull etc.) Kunststoffbehälter,
c) für Altöle Kunststoffbehälter mit einem Fassungsvermögen von 30 Litern
Diese Behäitnisse sind vor der Abgabe im Zentralen Zwischenlager mit den
gesetzlich vorgeschriebenen Aufklebeetiketten nach GGVS (Gefahrgutverordnung
Straße) zu kennzeichnen.
Die Sammlung und Lagerung der in der Anlage zu Absatz 4 spezifizierten
Substanzen und Substanzgruppen hat in gesonderten Behältnissen zu erfolgen.
Über die Zuordnung zu einer der angegebenen Gruppen gemäß Anlage
Zu Absatz 4 entscheidet in Zweifelefällen der verantwortliche Bereichsleiter
ifikati tz 4, Nr.
4.1 Organische Lösemittel verschiedener Spezifikation (Anlage zu Absa
1 und 2) . |
Soweit organische Lösemittel nicht durch Destillation Zur ESQEWORNEn wer
den können, sind sie als Sonderabfälle zu behandeln und zu sam A