Full text : 1989 (0033)

nen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in $ I
genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

(2) Die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten
 Behörden bilden mit den ihnen nachgeordneten
Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, wenn auch die
nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau und nach
Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind.

(3) Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich
weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige
Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten
Angehörigen dies in geheimer Abstimmung beschließt. Die
oberste Dienstbehörde kann Nebenstellen oder Teile einer
Dienststelle im Einvernehmen mit der Personalvertretung
zu selbständigen Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes
erklären; die Personalvertretung ist insoweit antragsberechtigt.


(4) Mehrere Dienststellen gelten unter den in Absatz 2
enthaltenen Voraussetzungen als eine Dienststelle, wenn die
Mehrheit der wahlberechtigten Angehörigen jeder Dienststelle
 dies in geheimer Abstimmung beschließt.

(5) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes oder eines
anderen Landes und der in $ 1 genannten Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten
nur die nicht im Bundesdienst oder im Dienst eines anderen
Landes Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig. Bei
gemeinsamen Dienststellen des Landes und anderer Körperschaften
 bilden die Angehörigen der Dienststelle des Landes
 und der Körperschaften je einen Personalrat.

S

leiter der Dienststelle

Für die Dienststelle handelt ihr Leiter. Er kann sich bei
Verhinderung durch seinen ständigen Vertreter, bei der
obersten Dienstbehörde und der Mittelbehörde auch durch
den Leiter der Personalabteilung, für den Bereich der
Vollzugspolizei durch den Leiter der zuständigen Abteilung,
 vertreten lassen. soweit dieser entscheidungsbefugt
ist.

5

Verbot der Behinderung oder Begünstigung

Personen. die Aufgaben und

Befugnisse nach

diesem
            
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