geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1988 (Amtsbl. S. 541),
wird wie folgt geändert:
1. $ 6 Abs. 8 wird gestrichen.
2. $8 33 Abs. 4 Nr. 4 wird gestrichen.
(6) Das Gesetz über die Zustimmung zum Staatsvertrag
über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. September
1986 (Amtsbl. S. 1021) wird wie folgt geändert:
In $ 2 Abs. 1 werden die Worte „dem Präsidium der
Hochschule des Saarlandes gewählt“ durch die Worte „der
Konferenz der Hochschulleiter der staatlichen Hochschulen
des Saarlandes bestellt“ ersetzt.
(7) Das Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz
— JAG —) vom 6. Juli 1988 (Amıtsbl. S.
865) wird wie folgt geändert:
$ 3 Abs. 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. die im Fachbereich Rechtswissenschaft der Universität
des Saarlandes tätigen Professoren im Beamten- und
Angestelltenverhältnis, Privatdozenten und außerplanmäßigen
Professoren, Honorarprofessoren, Oberassistenten
und Hochschuldozenten.“
(8) Das Rundfunkgesetz für das Saarland (Landesrundfunkgesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom
1]. August 1987 (Amtsbl. S. 1005), Bereinigung vom
11. Dezember 1987 (Amtsbl. S. 1454), wird wie folgt
geändert:
1. $ 16 Abs. 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung.
„6. der Hochschulrat,“
2.
$ 54 Abs. 2 Nr. 6 erhält folgende Fassung
„6. der Hochschulrat.“
(9) In der Besoldungsordnung B der Anlage des Saarländischen
Besoldungsgesetzes (SBesG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1989 (Amsbl. S. 301)
werden in der Besoldungsgruppe B 3 bei der Amtsbezeichnung
„Kanzler der Universität“ der Fußnotenhinweis 1)
und die Fußnote 1 gestrichen.
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Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in
Kraft.