(3) Bis zur Bildung der Organe nach den Vorschriften
dieses Gesetzes bleiben die bisherigen Organe bestehen und
zuständig. Entsprechendes gilt für die sonstigen Gremien
und Ämter.
(4) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes von der Universität
zu erlassenden Rechtsvorschriften (Universitätsverfassung,
Ordnungen) sind unverzüglich, spätestens jedoch bis zum
1. Oktober 1991 zu erlassen oder diesem Gesetz anzupassen;
dies gilt auch für Geschäftsordnungen. Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann durch Rechtsverordnung
die Frist bis zu einem Jahr verlängern, wenn
ihrer Einhaltung schwerwiegende Gründe entgegenstehen.
(5) Bis zum Erlaß oder der Anpassung der Rechtsvorschriften
nach Absatz 4 gilt das bisherige Universitätsrecht fort,
soweit es diesem Gesetz nicht widerspricht.
&$ 117
Errichtung einer Technischen Fakultät
(1) Die Universität errichtet als fünfte Fakultät eine Technische
Fakultät. Ihr gehören zunächst die bisherigen Fachbereiche
10 (Informatik) und 12 (Ingenieurwissenschaften)
der bisherigen Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
an; der Fachbereich 12 ist in die zwei Fachbereiche
„Elektrotechnik“ sowie „Werkstoffwissenschaften und Fertigungstechnik“
zu gliedern.
(2) Die Technische Fakultät kann durch weitere Fachbereiche
vergrößert werden. Dabei ist insbesondere die Entwicklung
in den ingenieurwissenschaftlichen Fächern zu berücksichtigen.
(3) Für den Erlaß und die Änderung der nach $ 35 Abs. 2
und $ 48 Abs. 1 erforderlichen Ordnungen sowie für die
Bildung der entsprechenden Gremien gilt $ 116 Abs. 1
entsprechend.
S
118
Überleitung des wissenschaftlichen Personals
(1) Für wissenschaftliche Mitarbeiter nach $71 Abs. 3
Nr. 1] und 2 des Saarländischen Universitätsgesetzes vom
14. Dezember 1978 (Amtsbl. S. 1085) gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes über wissenschaftliche Mitarbeiter.