rates können die Landesregierung und die Senate der
Hochschulen Wahlvorschläge einbringen. Die Wahl der
Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 5 obliegt den Senaten der
jeweiligen Hochschulen. +
(4) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 ist ein
ständiger Stellvertreter zu bestellen und namentlich zu
benennen. Die Amtszeit dieser Mitglieder beträgt drei
Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Hochschulrat wählt seinen Vorsitzenden, der den
Mitgliedern nach Absatz 2 Nr. 4 angehören muß.
(6) Der Kanzler der Universität unterstützt den Vorsitzenden
bei der Führung der Geschäfte, Der Hochschulrat kann
zur Erörterung von Berichten und zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse Ausschüsse einsetzen. Die Mitgliedschaft in den
Ausschüssen ist nicht auf die Mitgliedschaft im Hochschulrat
beschränkt.
(7) Der Hochschulrat
zıbt sıch eine Geschäftsordnung
11. Kapitel
Übergangs- und Schlußbestimmungen
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Anpassungsfristen, Neuwahlen
(1) Die Universität ist verpflichtet, die Ordnung der Gruppen-Urwahlen
zum Konzil, zum Senat und zu den Fachbereichsräten
in der Fassung vom 19. Januar 1987 (Dienstbl.
S. 9) bis zum 30. April 1990 den Vorschriften dieses
Gesetzes anzupassen. Wahlen zu den Fachbereichsräten,
dem Senat und dem Konzil sind nach Maßgabe der nach
Satz 1 angepaßten Ordnung bis zum Ablauf der Vorlesungszeit
des Sommersemesters 1990 durchzuführen. Die
Amtszeit der ersten nach dieser Ordnung gewählten Mitglieder
beginnt am 1. Oktober 1990.
(2) Die Wahl des Universitätspräsidenten, der Vizepräsidenten,
der Dekane und Fachbereichsvorsitzenden ist
unverzüglich nach Beginn der Amtszeit der neugewählten
Mitglieder nach Absatz 1 Satz 3 durchzuführen. Die bisherigen
Dekane und Prodekane bleiben ohne Neuwahl bis
zum Ablauf des 30. September 1990 in ihrem Amt.