(3) Zur Verwirklichung der Aufgak 2 nach Absatz 1 koordinieren
sie
Studienpläne, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen
einschließlich der Regelungen über den
erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die
andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie
der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten,
gemeinsame Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
und künstlerische Entwicklungsvorhaben,
3. Angebote der Weiterbildung und des Fernstudiums,
die Entwicklung von Maßnahmen und Einrichtungen,
die es besonders befähigten Berufstätigen ohne Hochschulreife
ermöglichen, die Hochschulen zu besuchen.
die Förderung kultureller und musischer Belange sowie
des Hochschulsports einschließlich der Teilnahme der
Hochschulen an nationalen und internationälen Wettbewerben.
5.
die Öffentlichkeitsarbeit der Hochschulen und
Maßnahmen zur Herstellung der verfassungsrechtlich
gebotenen Chancengleichheit und zur Vermeidung von
Nachteilen für Frauen im Hochschulbereich.
(4) Das Nähere über das Zusammenwirken nach den
Absätzen 2 und 3 regeln die beteiligten Hochschulen durch
Vereinbarung; staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.
(5) Die Zuständigkeiten der Zentralen Studienberatung
nach $ 91 Abs. 3 sowie des Studienkollegs nach $ 113
bleiben unberührt.
113
Studienkolleg
(1) Das Studienkolleg der Universität des Saarlandes hat
die Aufgabe, ausländischen oder staatenlosen Studienbewerbern
mit ausländischen Hochschulzugangsberechtigungen
diejenigen zusätzlichen Voraussetzungen zu vermitteln,
die für ein erfolgreiches Studium an einer der staatlichen
Hochschulen des Saarlandes erforderlich sind, einschließlich
der hinreichenden Kenntnis der deutschen Sprache.