[+
Verbot abweichender Regelungen
Durch Tarifvertrag oder durch Dienstvereinbarung kann
das Personalvertretungsrecht nicht abweichend von diesem
Gesetz geregelt werden.
.
Angehörige des öffentlichen Dienstes
(1) Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne dieses
Gesetzes sind die Beamten, Angestellten und Arbeiter einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
Richter gelten nicht als Angehörige des öffentlichen Dienstes
im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Wer Beamter ist, bestimmt das Beamtengesetz.
(3) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige
des öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle
maßgebenden Tarifvertrag oder nach der Dienstordnung
Angestellte sind. Als Angestellte gelten auch Angehörige
des Öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung zu
einem Angestelltenberuf befinden.
(4) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die nach dem für die Dienststelle
maßgebenden Tarifvertrag Arbeiter sind, einschließlich der
zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.
(5) Als Angehörige des öffentlichen Dienstes im Sinne
dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu
ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung
oder Erziehung beschäftigt werden oder die ehrenamtlich
tätig sind.
5
(iruDDen
Die Beamten, Angestellten und Arbeiter bilden je eine
Gruppe.
Y
3
Dienststellen
(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzel-