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Kommissarischer Leiter
Üben infolge von Tod oder Ablauf oder vorzeitiger Beendigung
der Amtszeit weder der Universitätspräsident noch ein
Vizepräsident ihr Amt aus und kann die Wahrnehmung der
Geschäfte nicht ohne schweren Nachteil für die Universität
bis zur Neuwahl eines Universitätspräsidenten ruhen, so
beauftragt der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
einen Professor oder eine andere Persönlichkeit, die
die Voraussetzungen nach $ 28 Abs. 1 Satz 1 erfüllen muß,
als kommissarischen Leiter mit der Wahrnehmung der
Geschäfte des Universitätspräsidenten. Er hört vorher den
Vorsitzenden des Konzils. Zugleich mit der Bestellung
fordert der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
das Konzil auf, einen neuen Universitätspräsidenten zu
wählen. Der Auftrag endet sobald der Universitätspräsident
gewählt ist und sein Amt antritt. 8 109 Abs. 7 bleibt
unberührt.
10. Kapitel
Zusammenwirken der staatlichen Hochschulen
des Saarlandes
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Zusammenwirken der Hochschulen
(1) Die staatlichen Hochschulen des Saarlandes arbeiten
bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlich umschriebenen Aufgaben
in Forschung, Lehre und Studium sowie bei der
Leistung praktischer Dienste unter bestmöglicher Ausnutzung
der verfügbaren Personalmittel, Sachmittel und Einrichtungen
zusammen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 haben sie
insbesondere
die Zusammenarbeit der Hochschulen mit Wirtschaft
und Arbeitnehmerschaft zu fördern und
die Zusammenarbeit der Hochschulen bei der Pflege
der internationalen Beziehungen unter besonderer
Berücksichtigung der Belange der Region Saarland/
Lothringen/Luxemburg zu fördern.
Die Universität hat die anderen staatlichen Hochschulen
des Saarlandes bei der Wahrnehmung der Aufgabe nach
Nummer 2 zu unterstützen.