dieser Anordnung nicht rechtzeitig nach, so nimmt der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft die erforderliche
Handlung selbst vor. Er hört vorher den Universitätspräsidenten.
(7) Wenn, soweit und solange die Befugnisse des Ministers
für Kultus, Bildunz und Wissenschaft nach den Absätzen 5
und 6 nicht ausreichen, um den geordneten Gang der
Verwaltung der Universität zu gewährleisten, kann der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft einen
Beauftragten bestellen, der die Aufgaben der Universität
oder einzelner ihrer Organe ganz oder teilweise wahrnimmt.
)
110
Fachaufsicht
(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
sorgt in Ausübung der Fachaufsicht dafür, daß die der
Universität übertragenen Auftragsangelegenheiten rechtmäßig
und zweckmäßig erfüllt werden.
(2) In Auftragsangelegenheiten hat der Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft die gleichen Informationsrechte
wie in Selbstverwaltungsangelegenheiten ($ 109
Abs. 3).
(3) Für die Behandlung von Auftragsangelegenheiten kann
der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft der
Universität Weisungen erteilen. Vor der Erteilung einer
Weisung soll der Universität Gelegenheit zur Stellungnahme
gegeben werden. Weisungen, durch die in das Verwaltungsermessen
der Universität eingegriffen wird, soll der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft nur erteilen,
wenn Öffentliche Interessen oder Ööffentlich-rechtliche
Ansprüche einzelner dies ihm geboten erscheinen lassen.
(4) Kommt die Universität innerhalb der gesetzten Frist
einer ihr erteilten Weisung nicht nach, kann der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft mit den in $ 109
Abs. 5 und 6 genannten Mitteln die Befolgung der Weisung
durchsetzen. Bei Gefahr im Verzug kann er die Befugnisse
der Universität selbst ausüben.