überregionale und internationale Aufgabenteilung und
Zusammenarbeit in Forschung, Lehre und Studium bei der
Einrichtung von Studiengängen und bei der Bildung von
Schwerpunkten der Forschung zu berücksichtigen sind. Er
hört vorher die Universität.
(6) Die Universität berichtet dem Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft auf dessen Anforderung jederzeit
über ihre Struktur- und Entwicklungsvorstellungen.
8 27 Abs. 6 Satz 3 bleibt unberührt.
108
Grundsätze für die Aufsicht
(1) Die Universität unterliegt in Selbstverwaltungsangelegenheiten
der Rechtsaufsicht, in Auftragsangelegenheiten
auch der Fachaufsicht des Landes.
(2) Die Aufsicht wird, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, von dem Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft ausgeübt.
(3) Die Aufsicht ist so zu handhaben, daß die Entschlußund
Verantwortungsfreudigkeit der Universitätsorgane
gefördert und nicht beeinträchtigt wird
IC
Rechtsaufsicht
(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
sorgt in Ausübung der Rechtsaufsicht dafür, daß die Universität
Recht und Gesetz beachtet und ihre rechtlichen
Verpflichtungen erfüllt (Körperschaftsaufsicht). Der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft kann mit Mitteln
der Rechtsaufsicht auch vorgehen, soweit Rechte von Organen
der Universität oder mit eigenen Rechten ausgestatteten
Organteilen durch organschaftliches Handeln verletzt
werden (Organaufsicht).
(2) Maßnahmen der Körperschaftsaufsicht sind an den
Universitätspräsidenten zu richten. Maßnahmen der
Organaufsicht sind an das Organ oder den Organteil zu
richten, dessen Handeln der Rechtsaufsicht unterzogen
wird.