(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studentenschaft
gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
des Landes. Die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung
der Studentenschaft obliegt dem Rechnungshof
des Saarlandes.
(3) Für Verbindlichkeiten der Studentenschaft haftet nur
deren Vermögen.
9. Kapitel
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht
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Zusammenwirken von Land und Universität im Bereich der
Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
(1) Die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
unterliegen als Einrichtungen der Forschung und
kehre diesem Gesetz und der Universitätsverfassung.
(2) Als Einrichtungen der Krankenversorgung und der
damit verbundenen praktischen Dienste ($ 1 Abs. 6) findet
auf die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
das Saarländische Krankenhausgesetz nach Maßgabe
dessen $ 2 Abs. 3 Satz 1 Anwendung. Die Universitätskliniken
im Landeskrankenhaus Homburg werden unmittelbar
vom Land getragen (Landeskrankenhaus). Zuständig ist
der Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung; er
führt unbeschadet der Freiheit der Forschung und Lehre
sowie des ärztlichen Berufes die Aufsicht.
(3) Die Universitätskliniken im Landeskrankenhaus Homburg
gliedern sich in Kliniken und klinische Institute, die
aus fachlich und funktionsmäßig zusammengehörenden
Abteilungen bestehen, und in die sonstigen, nicht einer
Abteilung zugeordneten gemeinsamen Einrichtungen. Bei
der Bildung der medizinischen Fachbereiche ist die Gliederung
nach Satz 1 zu berücksichtigen.
(4) Die Kliniken und klinischen Institute sowie deren
Abteilungen werden von Direktoren geleitet, die Professoren
der Universität sind. Sie werden im Einvernehmen mit
dem Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
berufen. Sie werden von dem Minister für Kultus, Bildung
und Wissenschaft ernannt oder eingestellt und von dem
Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung zu