Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft;
vor der Zustimmung ist der Universitätspräsident zu
hören. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind
dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft vor der
Abstimmung gemäß Absatz 3 Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen
Beurteilung vorzulegen.
S 103
Organe
(1) Organe der Studentenschaft sind das Studentenparlament,
der Aligemeine Studentenausschuß und der Ältestenrat;
die Satzung kann weitere Organe vorsehen.
(2) Die Amtszeit der Organe beträgt ein Jahr. Die Wahlen
zum Studentenparlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen
zum Konzil, dem Senat und den Fachbereichsräten
durchgeführt werden; $ 15 Abs. 1 gilt entsprechend.
S
104
Fachschaften
(1) Die Studentenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer
Satzung in Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es,
die gemeinsamen fachlichen Belange der Studenten eines
Fachbereichs, eines oder mehrerer verwandter Studiengänge
zu vertreten.
(2) Die Satzung der Studentenschaft trifft Regelungen über
die Fachschaftsorgane, insbesondere den Fachschaftsrat,
sowie Rahmenregelungen für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen
sind insbesondere die Grundzüge der
Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben, der
Beschlußfassung und der Amtszeit der Organe sowie der
Mittelzuweisung an die Fachschaft und der Mittelbewirtschaftung
durch die Fachschaft festzulegen.
S 105
Beiträge, Haushalt, Haftung
(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die
Studentenschaft nach Maßgabe der Beitragsordnung von
ihren Mitgliedern Beiträge. In der Beitragsordnung sind die
Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln. Sie wird
vom Studentenparlament beschlossen. Die Beiträge werden
von der Universitätskasse kostenfrei eingezogen.