Full text : 1989 (0033)

Ausländische und staatenlose Studienbewerber

(1) Studienbewerber, die nicht Deutsche im Sinne des
Artikels 116 des Grundgesetzes sind, können, soweit keine
Versagungsgründe nach $ 98 vorliegen, als Studenten eingeschrieben
 werden, wenn sie die für den gewählten Studiengang
 erforderliche Qualifikation nachweisen und ausreichende
 Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Ausländische
 Studienbewerber aus nicht deutschsprachigen
Ländern haben vor Aufnahme des Fachstudiums den
Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache zu erbringen. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung
 nach 8 113 Abs. 2 Satz 2.

(2) Ausländischen Studienbewerbern, die den Nachweis
gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht erbracht haben, aber einen
Sprachkurs des Studienkollegs besuchen wollen, um eine
Sprachprüfung abzulegen, und ausländischen Studienbewerbern,
 die das Studienkolleg besuchen müssen, um eine
Feststellungsprüfung abzulegen, kann befristet bis zum
Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Sprachprüfung
 oder Feststellungsprüfung ganz oder teilweise die
Rechtsstellung von Studenten verliehen werden. Mit dem
Bestehen der Prüfung wird kein Anspruch auf Einschreibung
 zum Fachstudium erworben.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten für staatenlose
 Studienbewerber entsprechend.

101

Zulassungsbeschränkungen

Die Zulassung zum Studium kann durch Festsetzung der
Anzahl der höchstens aufzunehmenden Studienbewerber
für einzelne Studiengänge beschränkt werden. Das Nähere
wird durch Gesetz geregelt.

2. Abschnitt
Studentenschaft

5 102

Rechtsstellung und Aufgaben

(1) Die an der Universität eingeschriebenen Studenten bil-
            
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