(6) Werden dem Universitätspräsidenten Tatsachen bekannt,
die den Verdacht eines Verstoßes nach Absatz 3
Satz 1 oder 2 rechtfertigen, so hat er den Sachverhalt zu
erforschen und dabei die belastenden und entlastenden und
die übrigen Umstände, die für die Entscheidung über eine
Maßnahme bedeutsam sein können, zu ermitteln und dem
Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu dem Verdacht zu
äußern. Hält der Universitätspräsident einen Verstoß für
gegeben, so legt er das Ergebnis seiner Ermittlung unverzüglich
dem Ausschuß nach Absatz 7 vor. Dieser stellt
weitere Ermittlungen an, soweit er dies für erforderlich
hält. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich
mündlich oder schriftlich zur Sache zu äußern: er kann sich
dabei eines rechtlichen Beistandes bedienen. Das Verfahren
soll innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen sein.
(7) Über den Widerruf der Einschreibung nach Absatz 3
und dessen Androhung entscheidet ein Ausschuß; dem
Ausschuß gehören an:
1. ein Vorsitzender mit der Befähigung zum Richteramt,
2. ein Professor und ein Student der Universität,
3. zwei weitere Mitglieder.
Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt vier Jahre, die des
Studenten ein Jahr und die der übrigen Mitglieder zwei
Jahre. Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 und 3 dürfen der
Universität nicht angehören. Der Vorsitzende wird auf
Vorschlag des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft,
die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag des
Senats vom Universitätspräsidenten berufen. Die Tätigkeit
dieser Mitglieder ist ehrenamtlich; das Nähere über ihre
Entschädigung regelt der Minister für Kultus, Bildung und
Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Minister der
Finanzen,
(8) Der Ausschuß nach Absatz 7 ist beschlußfähig, wenn
sein Vorsitzender und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend
sind. Er entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
(9) Der Widerruf nach Absatz 3 bedarf vor Erhebung einer
verwaltungsgerichtlichen Klage keiner Nachprüfung in
einem Vorverfahren. Auf ihn sind im übrigen die Vorschriften
über das förmliche Verwaltungsverfahren nach
Maßgabe des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
anzuwenden. Er ist allen anderen Hochschulen im
Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes mitzuteilen.