Full text : 1989 (0033)

a

Studienbewerber und Studenten sind zur Angabe der Daten
verpflichtet. Sie sind über die Rechtsgrundlage, die zu
ermittelnden Datenarten, die Datenempfänger und die
Übermittlungszwecke schriftlich aufzuklären.

S

I8

Versagung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist zu versagen, wenn der Studienbewerber

die Zugangsvoraussetzungen nach den $8 95, 96 und
nach $ 100 Abs. I und 3 nicht nachweist,
im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bereits
 in dem gewählten Studiengang den Prüfungsanspruch
 verloren hat,

entmündigt ist oder unter vorläufiger Vormundschaft
steht (88 6 und 1906 des Bürgerlichen Gesetzbuches),

an einer Krankheit leidet, weiche die Gesundheit anderer
 Studenten ernstlich gefährdet oder

eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.


(2) Die Einschreibung ist ferner zu versagen während der
Dauer einer Frist, die auf Grund des $ 99 Abs. 3 Satz 3
oder auf Grund einer zur Ausführung der Vorschriften des
$ 28 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes erlassenen Vorschrift
 festgesetzt wurde, es sei denn, daß für den Bereich
der Universität die Gefahr einer Beeinträchtigung gemäß
$ 99 Abs. 3 Satz 1 und 2 nicht mehr besteht. Die Entscheidung
 über die Versagung der Einschreibung ist allen anderen
 Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes
 mitzuteilen,

(3) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Ordnung
über die Einschreibung versagt werden, wenn der Studienbewerber

für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen
 und Fristen nicht beachtet hat oder

zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt
hat.
            
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