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Studiengängen zu besuchen, für welche sie nicht eingeschrieben
sind, bleibt unberührt, soweit das Studium der
eingeschriebenen Studenten nicht beeinträchtigt wird.
(2) Ist der von dem Studienbewerber gewählte Studiengang
oder sind die gewählten Studiengänge mehreren Fachbereichen
zugeordnet, so hat der Studienbewerber bei der Einschreibung
den Fachbereich zu wählen, dem er angehören
will.
(3) Die Einschreibung kann unbeschadet der sich aus
Absatz 5 ergebenden Verpflichtung befristet werden, wenn
der gewählte Studiengang an der Universität nur teilweise
angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte
Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt, für
einen Teil dieses Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität
als für einen späteren Teil besteht und gewährleistet
ist, daß der Student sein Studium an einer anderen Hochschule
im Geltungsbereich des Grundgesetzes fortsetzen
kann.
(4) Ein Wechsel des Studiengangs bedarf der Änderung der
Einschreibung.
(5) Ein Student, der nach Ablauf eines Semesters das
Studium in demselben Studiengang fortsetzen will, hat sich
innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Universität
zurückzumelden. Auf Antrag kann ein Student aus wichtigem
Grund vom Studium beurlaubt werden.
(6) Das Nähere über die Einschreibung, insbesondere die
Rückmeldung und Beurlaubung, die Einschreibung ausländischer
und staatenloser Studienbewerber, die Zulassung
von Gasthörern sowie das Verfahren der Einschreibung
regelt die Universität durch eine Ordnung, die der Zustimmung
des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
bedarf. In der Ordnung ist auch im einzelnen festzulegen,
welche erforderlichen Daten zur Person sowie zur
Hochschulzugangsberechtigung, zum Studienverlauf
und zu Prüfungen erhoben werden,
an wen, zu welchen Zwecken und unter welchen Voraussetzungen
diese Daten übermittelt werden können.
in welcher Form Auskunft an den Betroffenen über die
zu seiner Person gespeicherten Daten erteilt wird und
wann die Daten zu löschen sind; für die Bestimmung
des Zeitpunkts der Löschung sind die Belange des
Auskunftspflichtigen und der Hochschulverwaltung zu
berücksichtigen.