Full text : 1989 (0033)

19)

die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die außerhalb
 des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben werden.
 Die Rechtsverordnung kann insbesondere vorsehen,
daß ausländische und staatenlose Studienbewerber mit
einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung oder
einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis
das Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung
 nach $ 113 Abs. 1 abzulegen.

(3) Für den Hochschulzugang von besonders befähigten
Berufstätigen gilt $ 33 Abs. 4 Nr. 1 des Schulordnungsgesetzes.


(4) Soweit Studiengänge oder Ausbildungsgänge, insbesondere
 auf dem Gebiet der Kunst, der Musik oder des Sports,
neben der Qualifikation nach den Absätzen 1 bis 3 besondere
 Eignung und FähigKeiten erfordern, kann der Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft nach Anhörung der
Universität durch Rechtsverordnung Eignungsprüfungsordnungen
 erlassen. Eignungsprüfungsordnungen müssen die
Art der festzustellenden Eignung und Fähigkeiten sowie die
Prüfungsanforderungen regeln; im übrigen gilt $ 93 Abs. I
Satz 2 Nr. 4, 5, 7 und 8 Abs. 2 Nr. 2 und 5 bis 9
entsprechend.

(5) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt
werden, daß für einzelne Studiengänge der Nachweis einer
besonderen Vorbildung oder Tätigkeit zu erbringen ist,
wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich
ist.

Einschreibung

(1) Die Studenten schreiben sich zum Studium in dem von
ihnen gewählten Studiengang ein und werden damit Mitglied
 der Universität. Ein Studienbewerber ist einzuschreiben,
 wenn er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation
 nachweist und kein Versagungsgrund vorliegt. Die
Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen,
 wenn die entsprechende Prüfungsordnung das Studium
 mehrere Studiengänge vorschreibt (Studiengang-Kombination);
 im übrigen ist die Einschreibung für mehr als
einen Studiengang nur unter den für ein Zweitstudium
geltenden Voraussetzungen zulässig, soweit Zulassungsbeschränkungen
 in dem betreffenden Studiengang bestehen.
 Das Recht der Studenten, Lehrveranstaltungen in
            
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