Habilitation ist die Anerkennung der Befähigung zur dauernden
selbständigen Forschung und Lehre im Rahmen
einer Hochschule in einem bestimmten Fach oder Fachgebiet.
Näheres regeln nach Maßgabe des 8 93 Abs. 4 die
Promotions- und Habilitationsordnungen, die die Universität
mit Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft erläßt.
(5) Die Prüfungsordnungen bestimmen, welche sonstigen
Hochschulgrade verliehen werden. Die Hochschulgrade
werden Frauen, soweit möglich, in der weiblichen Form
verliehen.
8. Kapitel
Studenten und Studentenschaft
1. Abschnitt
Zugang und Einschreibung
S
95
Allgemeine Zugangsvoraussetzungen
(1) Jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes
ist zu dem von ihm gewählten Hochschulstudium
berechtigt, wenn er die für dieses Studium erforderliche
Qualifikation nachweist und keine Versagungsgründe nach
$ 98 vorliegen. Dasselbe gilt für Personen, die auf Grund
von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind.
(2) Für den Zugang ausländischer und staatenloser Studienbewerber
gelten $ 96 Abs. 3 und 8 100 Abs. 1 und 3.
JE
Qualifikation
(1) Die Qualifikation für ein Studium an der Universität,
das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führt,
wird grundsätzlich durch ein Zeugnis der Hochschulreife
(allgemeine Hochschulreife) nachgewiesen, das in der Regel
durch den erfolgreichen Abschluß einer auf das Studium
vorbereitenden Schulbildung oder eine als gleichwertig
anerkannte Vorbildung erworben wird.
(2) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
regelt durch Rechtsverordnung die Feststellung der Gleichwertigkeit
von Vorbildungsnachweisen nach Absatz 1 sowie