(3) Die Zentrale Studienberatung führt die allgemeine Studienberatung
auch für die anderen staatlichen Hochschulen
des Saarlandes durch; sie arbeitet insoweit mit den für die
Studienfachberatung zuständigen Stellen dieser Hochschulen
zusammen.
(4) Die Universität wirkt darauf hin, daß die Erfahrungen
aus der Studienberatung in die Studienreform eingehen.
2. Abschniti
Prüfungen
S
92
Prüfungen
(1) Ein Studiengang wird in der Regel durch eine Hochschulprüfung,
eine staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossen.
In Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von
mindestens vier Jahren, die mit einer Hochschulprüfung
abgeschlossen werden, findet eine Vor- oder Zwischenprüfung
statt; die Prüfungsordnungen müssen vorsehen, daß
die Vor- oder Zwischenprüfung bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen
des fünften Fachsemesters abgelegt werden
kann.
(2) Die Hochschulprüfungen, mit denen ein Studienabschnitt
oder ein Studium abgeschlossen wird, dienen der
Feststellung, ob der Student bei der Beurteilung seiner
individuellen Leistung das Ziel des Studienabschnitts oder
des Studiums erreicht hat. Soweit in der Prüfungsordnung
bei Prüfungen Gruppenarbeiten zugelassen sind, müssen
die individuellen Leistungen deutlich abgrenzbar und
bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige
Prüfungsleistung entsprechen.
(3) Hochschulabschlußprüfungen können je nach Art des
Studienganges in Abschnitte geteilt sowie durch eine Zwischenprüfung
oder durch die Anrechnung studienbegleitender
Leistungsnachweise entlastet werden, sofern die
Studienleistung nach Anforderung und Verfahren einer
Prüfungsleistung gleichwertig ist. Vor- oder Zwischenprüfungen
können durch studienbegleitende Leistungen,
die nach Anforderungen und Verfahren einer Prüfungsleistung
gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden.
Die Zahl der Leistungsnachweise muß sich in zumutbaren
Grenzen halten.