den Studiengängen und mit vergleichbaren Studiengängen
im Ausland zu berücksichtigen.
(3) Die Regelstudienzeit bis zum ersten berufsqualifizierenden
Abschluß soll vier Jahre nur in besonders begründeten
Fällen überschreiten. In geeigneten Fällen ist eine kürzere
Regelstudienzeit festzusetzen. Regelstudienzeiten von mehr
als vier Jahren sollen nur vorgesehen werden, wenn bei
Berücksichtigung der Maßstäbe nach Absatz 2 andernfalls
eine sachgerechte wissenschaftliche Ausbildung nicht
gewährleistet werden kann. Auf die Regelstudienzeit kann
sine in den Studiengang eingeordnete berufspraktische
Tätigkeit nach $ 84 Abs. 1 Satz 3 angerechnet werden.
Fernstudium
(1) Bei der Reform von Studium und Lehre und bei der
Bereitstellung des Lehrangebots sollen die Möglichkeiten
eines Fernstudiums genutzt werden. Die Entwicklung des
Fernstudiums wird vom Land und der Universität gemeinsam
gefördert; sie wirken im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten mit den anderen Ländern, den anderen
Hochschulen und anderen staatlichen oder staatlich geförderten
Einrichtungen des Fernstudiums zusammen.
(2) Eine in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgesehene
Studienleistung wird auch durch die erfolgreiche
Teilnahme an einer entsprechenden Fernstudieneinheit
nachgewiesen, soweit die Einheit dem entsprechenden
Lehrangebot des Präsenzstudiums inhaltlich gleichwertig
ist. Ein Fernstudium ist dem Präsenzstudium gleichwertig,
wenn es nach seiner Wissenschaftlichkeit, seinen Studieninhalten
und Studienzielen nicht hinter einem Präsenzstudium
zurücksteht. Die Voraussetzungen für die Anrechnung
im Fernstudium erbrachter Studienleistungen sind in
der Prüfungsordnung zu regeln.
(3) Soweit eine in das Lehrangebot einbezogene Fernstudieneinheit
mit begleitenden oder ergänzenden Lehrveranstaltungen
des Präsenzstudiums verbunden werden
soll, gelten die Bestimmungen des $ 86 Abs. 2 entsprechend;
das Recht zur Darstellung abweichender Lehrinhalte
ınd Lehrmeinungen bleibt unberührt.