Full text : 1989 (0033)

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Studienordnungen

(1) Für jeden Studiengang soll die Universität eine Studienordnung
 aufstellen; mit Zustimmung des Ministers für
Kultus, Bildung und Wissenschaft kann von einer Studienordnung,
 insbesondere bei Studiengängen mit geringen
Studentenzahlen, abgesehen werden. Die Studienordnung
regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung und unter
Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen
 Entwicklung und der Anforderung der beruflichen
Praxis Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls
einschließlich einer in den Studiengang eingeordneten
berufspraktischen Tätigkeit. Die Studienordnung sieht im
Rahmen der Prüfungsordnung Schwerpunkte vor, die der
Student nach eigener Wahl bestimmen kann.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte
 sind so auszuwählen und zu begrenzen, daß das
Studium in der Regelstudienzeit ($ 87) abgeschlossen werden
 kann. Die Studienordnung bezeichnet Gegenstand und
Art der Lehrveranstaltungen und der Studienleistungen, die
für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich
sind. Sie bestimmt deren Anteil am zeitlichen Gesamtumfang.
 Der Gesamtumfang der nach Satz 2 erforderlichen
Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, daß dem Studenten
 Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertie-Fung
 des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstlatungen
 nach eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Studienordnung kann bestimmen, daß Lehrveranstaltungen
 mit beschränkter Teilnehmerzahl nur einmal
besucht werden dürfen. Ist in der Lehrveranstaltung eine
Studienleistung zu erbingen, die Voraussetzung für die
Fortführung des Studiums, Zulassungsvoraussetzung für
eine Prüfung oder Bestandteil einer Prüfung ist, so ist bei
nicht erfolgreichem Abschluß die Wiederholung der Lehrveranstaltung
 zu ermöglichen.

(4) Bei dem Erlaß von Studienordnungen sind andere das
Studium regelnde Rechtsvorschriften, insbesondere staatliche
 Rahmenprüfungs- und Rahmenstudienordnungen, zu
beachten.

(5) Die Studienordnung ist dem Minister für Kultus, Bildung
 und Wissenschaft anzuzeigen. Dieser kann innerhalb
von vier Monaten eine Änderung verlangen, wenn die
Studienordnung nicht gewährleistet, daß das Studium ent-
            
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