Full text : 1989 (0033)

SS] —

die Studenten befähigt werden, Studieninhalte wissenschaftlich
 selbständig zu erarbeiten und deren Bezug
zur Praxis zu erkennen,
die Gleichwertigkeit einander entsprechender Hochschulabschlüsse
 gewährleistet und die Möglichkeit des
Hochschulwechsels erhalten bleiben und
die Studieninhalte so ausgewählt werden, daß die in
8 87 vorgesehene Regelstudienzeit eingehalten werden
kann.

(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere
 Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die
neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von
Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet
 werden:

(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst
aufgenommen werden, wenn die Zustimmung zu einer
entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.
(4) Die Universität trifft die für die Studienreform und für
die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.


A

Studiengänge

(1) Die Studiengänge führen in der Regel zu einem berufsqualifizierenden
 Abschluß. Als berufsqualifizierend gilt
auch der Abschluß eines Studiengangs, durch den die
fachliche Eignung für einen beruflichen Vorbereitungsdienst
 oder eine berufliche Einführung vermittelt wird.
Soweit bereits das jeweilige Studienziel eine berufspraktische
 Tätigkeit erfordert, ist sie mit den übrigen Teilen des
Studiums inhaltlich und zeitlich abzustimmen und nach
Möglichkeit in den Studiengang einzuordnen.

(2) Für Absolventen eines Hochschulstudiums können zur
Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher
Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere
 zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses,
 Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien angeboten
 werden. Sie sollen höchstens zwei Jahre dauern. Die
Zulassung zur Promotion setzt die Teilnahme an solchen
Studien nicht voraus.
            
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