Full text : 1989 (0033)

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(7) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben,
 die in der Universität durchgeführt werden, insbesondere
 aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für
die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen
 zufließen, stehen der Universität für die Erfüllung
 ihrer Aufgaben zur Verfügung.

(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätig:
keiten bleiben unberührt.

7. Kapitel
Studium, Lehre und Prüfungen
1. Abschaitt
Studium und Lehre

RD

Ziele des Studiums

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches
 Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen
 fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln,
daß er zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem
 Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen
and sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

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Studienreform

(1) Die Universität hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken
 mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte
und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen
 in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen
Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt
 zu überprüfen und weiterzuentwickeln; dabei soll sie
sich der Beratung durch Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft
 bedienen. Die Studienreform soll gewährleisten.
daß

die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in
der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
 eröffnen,

die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen
 und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,
            
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