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(7) Finanzielle Erträge der Universität aus Forschungsvorhaben,
die in der Universität durchgeführt werden, insbesondere
aus Einnahmen, die der Universität als Entgelt für
die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen
zufließen, stehen der Universität für die Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(8) Die Vorschriften über die Ausübung von Nebentätig:
keiten bleiben unberührt.
7. Kapitel
Studium, Lehre und Prüfungen
1. Abschaitt
Studium und Lehre
RD
Ziele des Studiums
Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches
Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden
dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln,
daß er zu wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen
and sozialen Rechtsstaat befähigt wird.
+ 4
Studienreform
(1) Die Universität hat die ständige Aufgabe, im Zusammenwirken
mit den zuständigen staatlichen Stellen Inhalte
und Formen des Studiums im Hinblick auf die Entwicklungen
in der Wissenschaft, die Bedürfnisse der beruflichen
Praxis und die notwendigen Veränderungen in der Berufswelt
zu überprüfen und weiterzuentwickeln; dabei soll sie
sich der Beratung durch Wirtschaft und Arbeitnehmerschaft
bedienen. Die Studienreform soll gewährleisten.
daß
die Studieninhalte im Hinblick auf Veränderungen in
der Berufswelt den Studenten breite berufliche Entwicklungsmöglichkeiten
eröffnen,
die Formen der Lehre und des Studiums den methodischen
und didaktischen Erkenntnissen entsprechen,