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lung anderer Aufgaben der Universität sowie die Rechte
und Pflichten anderer Personen dadurch nicht beeinträchtigt
werden und entstehende Folgelasten angemessen
berücksichtigt sind; die Forschungsergebnisse sind in der
Regel in absehbarer Zeit zu veröffentlichen.
(3) Ein Drittmittelprojekt ist über den Universitätspräsidenten
dem Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
anzuzeigen; der Universitätspräsident hat die Zentrale Forschungskommission
zu benachrichtigen. Die Inanspruchnahme
von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen der
Universität darf nur untersagt oder durch Auflagen
beschränkt werden, soweit die Voraussetzungen des
Absatzes 2 dies erfordern. Vor einer Entscheidung der
Zentralen Forschungskommission nach Satz 2 ist der
betroffene Forscher sowie der zuständige Fachbereich zu
hören. Eine Entscheidung nach Satz 2 kann auf Umstände
und Folgelasten eines Forschungsvorhabens, auf die bei der
Anzeige nach Satz 1 hingewiesen wurde, nur innerhalb von
zwei Monaten nach der Anzeige gestützt werden.
(4) Die Mittel für Drittmittelprojekte, die in der Universität
durchgeführt werden, sollen von der Universität verwaltet
werden. Die Mittel sind bei den entsprechenden Titeln
des Hauhaltsplanes zu vereinnahmen und zu verausgaben.
Sie sind für den vom Dritten bestimmten Zweck zu verwenden
und nach dessen Bedingungen zu bewirtschaften,
soweit gesetzliche oder tarifvertragliche Bestimmungen
nicht entgegenstehen. Treffen die Bedingungen keine Regejung,
so gelten ergänzend die Bestimmungen des Landes.
(5) Auf Antrag des Universitätsmitglieds, das das Vorhaben
durchführt, soll von der Verwaltung der Mittel durch
die Universität abgesehen werden, sofern dies mit den
Bedingungen des Geldgebers zu vereinbaren ist. Absatz 4
Satz 3 gilt entsprechend. Die Universität soll das Universitätsmitglied
auf seinen Antrag bei der Verwaltung der
Mittel unterstützen (Verwahrkontenverwaltung).
(6) Werden die Mittel Dritter von der Universität verwallet,
werden die aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen
Mitarbeiter an Drittmittelprojekten als Personal der
Universität im privatrechtlichen Dienstverhältnis eingestellt.
Die Einstellung setzt voraus, daß der Mitarbeiter von
dem Universitätsmitglied, das das Vorhaben durchführt,
vorgeschlagen wurde. Werden die Mittel nicht von der
Universität verwaltet, schließt das Universitätsmitglied die
Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern ab; dabei soll es die
im Öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten üblichen
Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbaren.