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Zusammenarbeit im Bereich der Forschung
(1) Die Universität arbeitet im Bereich der Forschung mit
anderen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und sonstigen
wissenschaftlichen Einrichtungen zusammen. Sie
arbeitet mit den Einrichtungen der überregionalen Forschungsplanung
und Foerschungsförderung zusammen.
(2) Die ständige Zusammenarbeit der Universität mit Einrichtungen
nach Absatz 1 Satz 1 sowie mit Einrichtungen,
deren Aufgabe nicht ausschließlich in der Pflege der Wissenschaft
und Forschung liegt, ist durch Verträge zu regeln;
diese sind nach Anhörung des Senats dem Minister für
Kultus, Bildung und Wissenschaft zur Zustimmung vorzulegen,
(3) Auf Antrag des Senats kann der Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft einer Einrichtung, die der Forschung
dient, die Stellung einer wissenschaftlichen Einrichtung
an der Universität verleihen, wenn durch eine Zusammenarbeit
zwischen dieser Einrichtung und der Universität
eine wirksamere Erfüllung der Aufgaben der Universität
ermöglicht wird (angegliederte Einrichtung). Durch die
Verleihung wird die rechtliche Selbständigkeit der Einrichtung
und die Rechtsstellung der dort tätigen Bediensteten
nicht berührt. Mitgliedern der Universität können im Rahmen
ihrer dienstlichen Aufgaben vorübergehend auch
Tätigkeiten in angegliederten Einrichtungen übertragen
werden, sofern dies mit der Erfüllung ihrer übrigen Dienstaufgaben
vereinbar ist.
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Forschung mit Mitteln Dritter
(1) Die in der Forschung tätigen Universitätsmitglieder
sind berechtigt, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben
auch solche Forschungsvorhaben durchzuführen, die nicht
aus den der Universität zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln,
sondern aus Mitteln Dritter finanziert werden
(Drittmittelprojekte); ihre Verpflichtung zur Erfüllung der
übrigen Dienstaufgaben bleibt unberührt. Die Durchführung
von Drittmittelprojekten ist Teil der Hochschulforschung.
(2) Ein Universitätsmitglied ist berechtigt, ein Drittmittelprojekt
in der Universistät durchzuführen. wenn die Erfül-