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(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen
Personals, die als solche weder Beamte noch Angestellte
sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der
Universität einen Unfall im Sinne des $ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes,
so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
in entsprechender Anwendung der $$ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
soweit sie nicht anderweitig Anspruch
auf entsprechende Leistungen haben.
6. Kapitel
Forschung
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Grundsätze
(1) Die Forschung in der Universität dient der Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen
Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und
Studium. Gegenstand der Forschung der Universität können
unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung alle
wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der
Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse ergeben können.
(2) Die Universität bildet Schwerpunkte der Forschung. Sie
koordiniert in der sachlich gebotenen Weise Forschungsvorhaben
und Forschungsschwerpunkte; Programme zur
regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung
und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung
zind zu berücksichtigen.
(3) Die Universität berichtet in zweijährigen Abständen
über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte
(Forschungsbericht). Die in der Forschung tätigen
Universitätsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erstellung
des Berichts mitzuwirken.
(4) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in
absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht
werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen
oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet
haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr
Beitrag zu kennzeichnen.