Full text : 1989 (0033)

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(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen
Personals, die als solche weder Beamte noch Angestellte
sind, in Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der
Universität einen Unfall im Sinne des $ 31 des Beamtenversorgungsgesetzes,
 so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen
in entsprechender Anwendung der $$ 33 bis 35 des Beamtenversorgungsgesetzes,
 soweit sie nicht anderweitig Anspruch
 auf entsprechende Leistungen haben.

6. Kapitel
Forschung

70

Grundsätze

(1) Die Forschung in der Universität dient der Gewinnung
wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen
 Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und
Studium. Gegenstand der Forschung der Universität können
 unter Berücksichtigung ihrer Aufgabenstellung alle
wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher
 Erkenntnisse in der Praxis einschließlich der
Folgen sein, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher
Erkenntnisse ergeben können.

(2) Die Universität bildet Schwerpunkte der Forschung. Sie
koordiniert in der sachlich gebotenen Weise Forschungsvorhaben
 und Forschungsschwerpunkte; Programme zur
regionalen, überregionalen und internationalen Aufgabenteilung
 und Zusammenarbeit im Bereich der Forschung
zind zu berücksichtigen.

(3) Die Universität berichtet in zweijährigen Abständen
über ihre Forschungsvorhaben und Forschungsschwerpunkte
 (Forschungsbericht). Die in der Forschung tätigen
Universitätsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erstellung
des Berichts mitzuwirken.

(4) Die Ergebnisse von Forschungsvorhaben sollen in
absehbarer Zeit nach Durchführung des Vorhabens veröffentlicht
 werden. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen
 sind Mitarbeiter, die einen eigenen wissenschaftlichen
 oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet
haben, als Mitautoren zu nennen; soweit möglich, ist ihr
Beitrag zu kennzeichnen.
            
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