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Wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte
(1) Im Rahmen des $ 66 Abs. I Satz 1 und 2 können
wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte mit der
Maßgabe befristet beschäftigt werden, daß zu ihren Aufgaben
nicht eine Lehrtätigkeit im Sinne von $ 66 Abs. 1 Satz 2
gehört; die gesamte wöchentliche Arbeitszeit darf die Hälfte
der regelmäßigen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst nicht
erreichen. Die Tätigkeit wissenschaftlicher und studentischer
Hilfskräfte dient auch einer Ergänzung ihrer wissenschaftlichen
Ausbildung und soll eine Beurteilung ihrer
Eignung als wissenschaftlicher Nachwuchs zulassen. Wissenschaftlichen
Hilfkräften kann im Rahmen ihrer Dienstaufgaben
in angemessenem Umfang Gelegenheit zur Vorbereitung
einer Promotion gegeben werden.
(2) Die Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft setzt
voraus, daß der Bewerber ein Hochschulstudium in dem
Fachgebiet, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt werden
sollen, erfolgreich abgeschlossen hat. Die Beschäftigung als
studentische Hilfskraft setzt voraus, daß der Bewerber in
dem für die Tätigkeit erforderlichen Studium hinreichend
fortgeschritten ist und gute Kenntnisse in dem entsprechenden
Fach aufweist.
(3) Ein befristeter Arbeitsvertrag mit einer wissenschaftlichen
Hilfskraft kann bis zur Dauer von vier Jahren abgeschlossen
werden. Mehrere befristete Arbeitsverträge bei
der Universität dürfen diese Höchstgrenze insgesamt nicht
überschreiten. Zeiten eines befristeten Arbeitsvertrages als
studentische Hilfskraft, die vor dem Abschluß eines Studiums
liegen, sind auf die Höchstgrenze nicht anzurechnen.
(4) Den wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften
kommen als solche keine Mitwirkungsrechte zu. Die
Beschäftigungsverhältnisse für wissenschaftliche und studentische
Hilfskräfte werden auf Antrag des zuständigen
Fachbereichs vom Universitätspräsidenten begründet. $ 67
Abs. 3 gilt entsprechend.
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Ergänzende Bestimmungen
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen
Personals nach $ 72 werden ergänzend durch
Ordnungen der Universität geregelt, die der Senat mit
Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
erläßt.