Full text : 1989 (0033)

FI —

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Gastprofessoren

Zu Gastprofessoren können Professoren anderer Hochschulen
 bestellt werden, die gastweise an der Universität
tätig sind. Die Bestellung erfolgt durch den Universitätspräsidenten
 auf Antrag der Fakultät, in deren Bereich der
Gastprofessor tätig werden soll.

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Lehrbeauftragte

(1) Zur Ergänzung und in begründeten Fällen auch zur
Sicherstellung des Lehrangebots können Lehraufträge an
Personen erteilt werden, die nach Vorbildung, Fähigkeit
und fachlicher Leistung dem für sie vorgesehenen Aufgabengebiet
 entsprechen. Die Lehrbeauftragten nehmen die
ihnen übertragenen Lehraufgaben selbständig wahr. Der
Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis
eigener Art; er begündet kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag wird auf Antrag des zuständigen
Fachbereichs vom Universitätspräsidenten durch den
Abschluß eines Vertrages über die Erbringung einer Lehrleistung
 in Höhe einer bestimmten Zahl von Wochenstunden
 im Semester und gegebenenfalls über die Abnahme von
Prüfungen erteilt. Der Vertrag wird für eine bestimmte
Zeit, in der Regel für ein Semester. abgeschlossen.

(3) Personen, die bereits auf Grund eines Dienstverhältnisses
 zu einer Lehrtätigkeit an der Universität verpflichtet
sind oder verpflichtet werden können, können Lehraufträge
 nur für Lehrveranstaltungen erhalten, die nicht zu ihren
Dienstobliegenheiten zählen.

(4) Der Lehrauftrag ist zu vergüten, soweit die durch den
Lehrauftrag entstehende Belastung nicht bei der Bemessung
der Dienstaufgaben eines hauptberuflich im öffentlichen
Dienst Tätigen entsprechend berücksichtigt wird oder der
Lehrbeauftragte auf eine Vergütung nicht verzichtet hat.
Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft erläßt
im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Bestimmungen
 über die Lehrauftragsvergütung.
            
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