Full text : 1989 (0033)

©

Honorarprofessoren

(1) Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein
bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen
wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht,
 die nach $ 55 an die Einstellung von Professoren
gestellt werden. Der Honorarprofessor ist berechtigt, die
Bezeichnung „Professor“ zu führen.

(2) Der Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet im
Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen
 durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen
 darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung
abhängig gemacht werden. Der Honorarprofessor kann mit
seinem Einverständnis als Prüfer bei Hochschulprüfungen
eingesetzt werden. Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen
 anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit der
Universität zusammen, so kann den dort leitenden Wissenschaftlern
 mit der Bestellung zum Honorarprofessor für die
Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung
 eines beamteten Professors übertragen werden mit
Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als
Fachbereichsvorsitzender, Dekan, Vizepräsident oder Universitätspräsident.


(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor sowie die Übertragung
 der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten
 Professors erfolgt auf Vorschlag der zuständigen
Fakultät, zu dem der Senat Stellung nimmt, durch den
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, Dem Vorschlag
 muß eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen
und persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen beigefügt
sein. Hierfür sollen Gutachten von Professoren des betreffenden
 Fachs eingeholt werden. Die Gutachten sind dem
Vorschlag beizufügen.

(4) Die Eigenschaft als Honorarprofessor erlischt

durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft,

durch Einweisung in eine Planstelle der Universität als
Professor oder

durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren
 durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, wenn dieses Urteil bei einem Beatmen
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.