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Honorarprofessoren
(1) Zum Honorarprofessor der Universität kann für ein
bestimmtes Fachgebiet bestellt werden, wer nach seinen
wissenschaftlichen Leistungen den Anforderungen entspricht,
die nach $ 55 an die Einstellung von Professoren
gestellt werden. Der Honorarprofessor ist berechtigt, die
Bezeichnung „Professor“ zu führen.
(2) Der Honorarprofessor soll in seinem Fachgebiet im
Umfang von zwei Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen
durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen
darf nicht von der Bezahlung einer Lehrvergütung
abhängig gemacht werden. Der Honorarprofessor kann mit
seinem Einverständnis als Prüfer bei Hochschulprüfungen
eingesetzt werden. Arbeiten wissenschaftliche Einrichtungen
anderer Träger arbeitsteilig oder ergänzend mit der
Universität zusammen, so kann den dort leitenden Wissenschaftlern
mit der Bestellung zum Honorarprofessor für die
Dauer dieser Tätigkeit auch die korporationsrechtliche Stellung
eines beamteten Professors übertragen werden mit
Ausnahme des Rechts der Bekleidung eines Amtes als
Fachbereichsvorsitzender, Dekan, Vizepräsident oder Universitätspräsident.
(3) Die Bestellung zum Honorarprofessor sowie die Übertragung
der korporationsrechtlichen Stellung eines beamteten
Professors erfolgt auf Vorschlag der zuständigen
Fakultät, zu dem der Senat Stellung nimmt, durch den
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft, Dem Vorschlag
muß eine Würdigung der fachlichen, pädagogischen
und persönlichen Eignung des Vorgeschlagenen beigefügt
sein. Hierfür sollen Gutachten von Professoren des betreffenden
Fachs eingeholt werden. Die Gutachten sind dem
Vorschlag beizufügen.
(4) Die Eigenschaft als Honorarprofessor erlischt
durch schriftlichen Verzicht gegenüber dem Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft,
durch Einweisung in eine Planstelle der Universität als
Professor oder
durch Verurteilung in einem ordentlichen Strafverfahren
durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich des
Grundgesetzes, wenn dieses Urteil bei einem Beatmen
den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte.