Full text : 1989 (0033)

verhältnis oder unbefristeten Angesteiltenverhältnis entsprechend.


IC

Ergänzende Bestimmung

Die Dienstverhältnisse der wissenschaftlichen Mitarbeiter
und der Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden ergänzend
 durch eine Ordnung geregelt, die der Senat mit
Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
 erläßt.

71

Abgeordnete Beamte

(1) Die Dienstgeschäfte eines wissenschaftlichen Mitarbeiters
 oder einer Lehrkraft für besondere Aufgaben können
von Beamten des Bundes, eines Landes oder einer Körperschaft,
 Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder
von Richtern des Bundes oder eines Landes wahrgenommen
 werden, die an die Universität abgeordnet sind. Der
Beamte muß ein Studium an einer Hochschule mit einer
Hochschulprüfung oder einer staatlichen Prüfung abgeschlossen
 haben.

(2) Um die Abordnung ersucht der Universitätspräsident
auf Antrag, für den $ 68 Abs. 2 Satz 2 sinngemäß gilt.

(3) Die Abordnung erfolgt in der Regel auf drei Jahre. Sie
kann mit Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung
und Wissenschaft um höchstens zwei Jahre verlängert
werden.

2. Abschnitt

Sonstiges wissenschaftliches Personal

5 72

Begriffsbestimmung

Das sonstige wissenschaftliche Personal besteht aus den
Honorarprofessoren, den Privatdozenten und außerplanmäßigen
 Professoren, den Gastprofessoren, den Lehrbeauftragten
 und den wissenschaftlichen und studentischen
Hilfskräften.
            
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