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(3) Für die Einstellungsvoraussetzungen wissenschaftlicher
Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis gilt Absatz 1 Satz 1
Nr. 2 bis 4, Satz 2 bis 4 entsprechend; bei befristeter
Tätigkeit kann von den in Absatz 1 Nr. 3 und 4 genannten
Voraussetzungen abgesehen werden. Absatz 2 gilt für die
Einstellung und Höhergruppierung von wissenschaftlichen
Mitarbeitern im unbefristeten Angestelltenverhältnis entsprechend.
Lehrkräfte für besondere Aufgaben
(1) Soweit überwiegend eine Vermittlung praktischer Fertigkeiten
und Kenntisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen
für Professoren erfordert, kann
diese hauptberuflich tätigen Lehrkräften für besondere
Aufgaben übertragen werden.
(2) Lehrkräfte für besondere Aufgaben werden, soweit sie
nicht befristet oder auf Dauer als Angestellte beschäftigt
werden, entsprechend den von ihnen wahrzunehmenden
Aufgaben zu Beamten in den Laufbahnen des Studienrates
im Hochschuldienst oder des Technischen Lehrers
ernannt.
(3) Für die Einstellung von Studienräten im Hochschuldienst
gilt $ 68 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, daß
bei besonderer Qualifikation für die wahrzunehmende Aufgabe
in den Fachgebieten Arbeitslehre und Sport sowie in
künstlerischen Fächern von einer der in Satz 1 Nr. 3 und 4
genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Für
die Einstellung von Technischen Lehrern gelten die laufbahnrechtlichen
Voraussetzungen für Technische Lehrer an
beruflichen Schulen.
(4) Werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Angestelltenverhältnis
beschäftigt, so gilt $ 68 Abs. 1 mit der
Maßgabe, daß bei befristeter Tätigkeit von den in $ 68
Abs, 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Voraussetzungen
abgesehen werden kann. Soweit die Voraussetzungen nach
$ 68 Abs. 1] Nr. 2 nicht vorliegen, können bei besonderem
Bedarf Aufgaben nach Absatz l auch nebenberuflich Tätigen
übertragen werden.
(5) Im übrigen gilt $ 67 Abs. 3 entsprechend. $ 68 Abs. 2
gilt für Lehrkräfte für besondere Aufgaben un Beamten-