7)
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiter werden nach Anordnung
der Leitung der Einrichtung tätig, der ihre Stelle zugeordnet
ist; bei Zuordnung zum Fachbereich hat diese Befugnis
der Fachbereichsvorsitzende. Die. Anordnungsbefugnis
kann innerhalb der Einrichtung oder des Fachbereichs auch
auf einen Professor übertragen werden.
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Einstellungsvoraussetzungen für
wissenschaftliche Mitarbeiter
(1) Zum Beamten in der Laufbahn des Akademischen
Rates im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit
kann ernannt werden, wer
die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
arfüllt,
}
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Fachgebiet
nachweist, in dem die Dienstaufgaben ausgeübt
werden sollen.
nach dem abgeschlossenen Studium eine hauptberufliche
wissenschaftliche oder praktische Tätigkeit von
mindestens zwei Jahren und sechs Monaten im einschlägigen
Fachgebiet nachweist und
4. in dem entsprechenden Fachgebiet promoviert hat.
In Fachgebieten, für die eine zweite Staatsprüfung vorgesehen
ist, kann diese an die Stelle der Voraussetzungen des
Satzes 1 Nr. 3 treten. Anstelle der Promotion genügt es,
daß der Bewerber die Diplomprüfung für Ingenieure abgelegt
hat, wenn technisch-wissenschaftliche Einrichtungen
zu betreuen sind. Weitere Ausnahmen von Satz 1 Nr. 4
kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
aus dringenden dienstlichen Gründen auf Antrag der Universität
zulassen.
(2) Bei der Besetzung der Stelle eines Akademischen Rates
kann von einer Ausschreibung abgesehen werden. Akademische
Räte werden auf Antrag des zuständigen Fachbereichs
oder der zuständigen Besonderen Gliederung, bei
Zuordnung zu einer zentralen Einrichtung auf Antrag der
Zentralen Haushalts- und Planungskommission, mit
Zustimmung des Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft
vom Universitätspräsidenten ernannt. Satz 2 gilt für
Beförderungen entsprechend.