Full text : 1989 (0033)

chend verlängert. $ 62 Abs. 1 Satz 4 bis 6 gilt entspre:
chend.

(3) Zum Oberassistenten im Beamtenverhältnis auf Zeit
kann ernannt werden, wer die in $ 63 Abs. I Satz 1
genannten Voraussetzungen erfüllt und habilitiert ist. $ 63
Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt für Oberassistenten in den
akademischen Heilberufen entsprechend. Zum Oberingenieur
 im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden,
wer die Voraussetzungen des $ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2
erfüllt und eine qualfizierte Promotion oder eine qualifizierte
 zweite Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren
Dienstes nachweist und nach dem Erwerb der vorgenannten
Einstellungsvoraussetzungen in der Regel eine mindestens
zweijährige praktische Tätigkeit in dem einschlägigen Fach
außerhalb des Hochschulbereichs hauptberuflich ausgeübt
hat.

(4) Oberassistenten und Oberingenieure können, insbesondere
 wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
 nicht vorliegen, auch in einem befristeten Angestelltenverhältnis
 beschäftigt werden. In diesem Fall gelten die
Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) $ 62 Abs. 3 gilt entsprechend

55

Hochschuldozenten

(1) Die Hochschuldozenten nehmen die der Universität in
Wissenschaft, Forschung und Lehre jeweils obliegenden
Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
 selbständig wahr. $ 53 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3
Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

(2) Hochschuldozenten werden für die Dauer von sechs
Jahren zu Beamten auf Zeit ernannt; sie sollen das vierzigste
 Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Das Dienstverhältnis
 der Hochschuldozenten, denen Aufgaben in der
Krankenversorgung übertragen sind, kann um vier Jahre
verlängert werden. $ 62 Abs. 1 Satz 4 bis 6, Abs. 2 und 3
und $ 64 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend. Ist dem
Dienstverhältnis als Hochschuldozent ein Dienstverhältnis
als Oberassistent oder Oberingenieur vorausgegangen, So
verkürzt sich die Dienstzeit des Hochschuldozenten um den
Zeitraum des vorausgegangenen Dienstverhältnisses.
            
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