die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt,
2
ein abgeschlossenes Hochschulstudium in dem Fach, in
dem die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent ausgeübt
werden soll. und
3. eine qualifizierte Promotion nachweist.
Anstelle der Promotion genügt es, daß der Bewerber eine
qualifizierte Diplomprüfung für Ingenieure oder eine qualifizierte
zweite Staatsprüfung für eine Laufbahn des höheren
Dienstes oder die erste und zweite Staatsprüfung für
das Lehramt an Grundschulen, an Hauptschulen oder an
Realschulen mit mindestens gutem Erfolg abgelegt hat. In
den akademischen Heilberufen ist neben der Promotion
eine qualifizierte, das Studium oder die Ausbildung
abschließende . Staatsprüfung erforderlich. Soweit im
Bereich der Medizin heilkundliche Tätigkeiten ausgeübt
werden, bedarf es auch der Approbation oder einer Erlaubnis
zur vorübergehenden Ausübung des Berufes.
(2) Für die Einstellung wissenschaftlicher Assistenten in
einem befristeten Angestelltenverhältnis gilt Absatz 1
Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
El
Oberassistenten und Oberingenieure
(1) Die Oberassistenten und Oberingenieure haben auf
Anordnung Lehrveranstaltungen abzuhalten, die sie selbständig
durchführen, und wissenschaftliche Dienstleistungen
zu erbringen. Sie sind einem Professor zugeordnet und
erbringen ihre Dienstleistungen unter dessen fachlicher
Verantwortung. Die mit ihrer Lehrbefugnis (Habilitation)
verbundenen Rechte bleiben unberührt. $ 61 Abs. 1 Satz 3
und 4 gilt entsprechend.
(2) Oberassistenten werden für die Dauer von vier Jahren,
Oberassistenten mit Aufgaben in der Krankenversorgung
und Oberingenieure werden für die Dauer von sechs Jahren
zu Beamten auf Zeit ernannt. Hat der Oberassistent oder
Oberingenieur ein Dienstverhältnis als wissenschaftlicher
Assistent vor Ablauf der in $ 62 Abs. 1 Satz 1 bis 3
festgelegten Zeiten beendet, wird die Dauer seines Dienstverhältnisses
als Oberassistent oder Oberingenieur entspre-