evangelischen Religionsunterrichtes im Saarland vom
26. Juni 1985 (Amtsbl. S. 798).
(5) Der Bewerber hat kein Recht auf Einsicht in die Akten
des Berufungsverfahrens, soweit sie Gutachten über die
fachliche Eignung enthalten oder wiedergeben.
(6) Professoren dürfen Zusagen über die Ausstattung des
vorgesehenen Aufgabenbereichs nur im Rahmen der Entscheidung
der Zentralen Haushalts- und Planungskommission
nach $& 56 Abs. 1 Satz 2 und 3 erteilt werden. Die
Zusagen stehen unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in
angemessenen Abständen.
(7) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
kann übergangsweise bis zur endgültigen Besetzung einer
Professorenstelle auf Vorschlag der zuständigen Fakultät
geeignete Personen als Vertreter von Professoren bestellen;
88 56 Abs. 3, 57, 58 Abs. 1 bis 6 finden keine Anwendung.
Mit der Bestellung als Vertreter eines Professors sind das
Wahlrecht und die Wählbarkeit eines Professors nicht
verbunden.
Forschungssemester
(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
kann auf Antrag Professoren für bestimmte. Forschungsvorhaben
unter Belassung der Bezüge zeitweise von ihren
sonstigen Dienstaufgaben freistellen (Forschungssemester).
Die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre
sowie die Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten insbesondere
von Dokotranden und Diplomanden muß, ohne daß
zusätzliche Mittel bereitgestellt werden müssen, gewährleistet
sein. Die Freistellung kann in der Regel nur für ein
Semester und grundsätzlich frühestens vier Jahre nach
Ablauf der letzten Freistellung ausgesprochen werden.
(2) In dem Antrag sind die Forschungsvorhaben näher zu
beschreiben. Nach Ablauf der Befreiung ist dem Minister
für Kultus, Bildung und Wissenschaft über die Durchführung
der Forschungsvorhaben zu berichten.
(3) Während eines Forschungssemesters dürfen vergütete
Nebentätigkeiten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des
Ministers für Kultus, Bildung und Wissenschaft durchge-Führt
werden.