Full text : 1989 (0033)

el der Sitze und Stimmen der Berufungskommission verfüzen.


Beruiungen

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft ist
an die Reihenfolge des Berufungsvorschlags nicht gebunden.


(2) Bestehen gegen den Vorschlag Bedenken oder lehnen
Vorgeschlagene den an sie ergangenen Ruf ab, so kann der
Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft den Vorschlag
 zurückgeben und die Universität auffordern, in
angemessener Frist einen neuen Vorschlag vorzulegen.

(3) Die Beryfung eines von der Universität nicht Vorgeschlagenen
 kann nur erfolgen,

wenn auch in einem zweiten Vorschlag keine geeigneten
Personen benannt sind, deren Qualifikation den Anforderungen
 der Stelle entspricht, und der Dekan der
zuständigen Fakultät und der Fachbereichsvorsitzende
des zuständigen Fachbereichs vorher zur Eignung des
zu Berufenden gehört wurden, oder

wenn innerhalb der in Absatz 2 und in $ 57 Abs. 3
festgelegten Fristen kein Vorschlag unterbreitet worden
ist.

{m Falle des Satzes 1 Nr. 2 schreibt der Minister für Kultus,
Bildung und Wissenschaft die Stelle aus, wenn dies noch
nicht geschehen ist; die Universität ist zum Ergebnis der
Ausschreibung zu hören.

(4) Für die Berufung von Professoren der Theologie gelten
die Bestimmungen des Gesetzes über die Zustimmung zu
dem Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland
 über die Ausbildung von Lehrkräften für das Fach
Katholische Religion und über die Erteilung katholischen
Religionsunterrichtes an den Schulen im Saarland vom 26.
Juni 1985 (Amtsbl. S. 793) und des Gesetzes über die
Zustimmung zu dem Vertrag der Evangelischen Kirche im
Rheinland und der Evangelischen Kirche der Pfalz mit dem
Saarland über die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften
Für das Fach Evangelische Religion und über die Erteilung
            
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