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Dienstverhältnis steht, die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „Universitätsprofessor“ verleihen.
Einstellungsvoraussetzungen
(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben
den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
2,
pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen
in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen
wird,
besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die
in der Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion
nachgewiesen wird und ;
darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
(Absatz 2), durch die der Nachweis der Fähigkeit zur
dauernden selbständigen Forschung und Lehre im Rahmen
einer Hochschule erbracht wird.
(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 4 werden in der Regel durch eine Habilitation
nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht
üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in anderen
begründeten Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch
in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können.
(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die
Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer
Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll
nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige
Schulpraxis nachweist.
(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen
der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz I
Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor auch
eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen
in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.
(5) Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben
müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt
ader Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffen-