Full text : 1989 (0033)

A

Dienstverhältnis steht, die Berechtigung zur Führung der
Berufsbezeichnung „Universitätsprofessor“ verleihen.

Einstellungsvoraussetzungen

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren sind neben
 den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen
1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,

2,

pädagogische Eignung, die in der Regel durch Erfahrungen
 in der Lehre oder Ausbildung nachgewiesen
wird,

besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die
in der Regel durch eine besonders qualifizierte Promotion
 nachgewiesen wird und ;

darüber hinaus zusätzliche wissenschaftliche Leistungen
(Absatz 2), durch die der Nachweis der Fähigkeit zur
dauernden selbständigen Forschung und Lehre im Rahmen
 einer Hochschule erbracht wird.

(2) Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach
Absatz 1 Nr. 4 werden in der Regel durch eine Habilitation
nachgewiesen. In Fächern, in denen eine Habilitation nicht
üblich ist, bei Berufungen aus dem Ausland oder in anderen
 begründeten Ausnahmefällen erfolgt der Nachweis
durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch
in einer Tätigkeit außerhalb des Hochschulbereichs
erbracht sein können.

(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die
Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer
 Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll
nur berufen werden, wer zusätzlich eine mindestens dreijährige
 Schulpraxis nachweist.

(4) Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen
 der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz I
Nr. 1 bis 4 und den Absätzen 2 und 3 als Professor auch
eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen
 in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist.


(5) Professoren mit ärztlichen oder zahnärztlichen Aufgaben
 müssen zusätzlich die Anerkennung als Gebietsarzt
ader Gebietszahnarzt nachweisen, soweit für das betreffen-
            
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