Full text : 1989 (0033)

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(2) Die Professoren sind nach Maßgabe der näheren Ausgestaltung
 ihres Dienstverhältnisses verpflichtet, Lehrveranstaltungen
 ihrer Fachgebiete in allen Studiengängen
abzuhalten; in diesem Rahmen haben sie zur Verwirklichung
 des von der Universität zu gewährleistenden Lehrangebots
 beizutragen.

(3) Zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren
gehört es auch

1. sich an Aufgaben der Studienreform und Studienberatung
 zu beteiligen,
2. an der Selbstverwaltung der Universität mitzuwirken,
Hochschulprüfungen abzunehmen und sich an Staatsprüfungen
 zu beteiligen,

Aufgaben nach $ 1 Abs. 6 und 7 wahrzunehmen und

auf Anforderung des Ministers für Kultus, Bildung und
Wissenschaft oder für die Universität Gutachten einschließlich
 der hierfür erforderlichen Untersuchungen
zu erstatten, als Sachverständige tätig zu werden und
praktische Dienste zu erbringen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben eines Professors werden
unbeschadet der Rechtsverordnung nach $ 51 sowie $ 106
Abs. 7 vom Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
nach Anhörung der Fakultät vor der Ernennung festgelegt.
Den Professoren ist zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten
eine angemessene Grundausstattung an Personal- und
Sachmitteln zuzuweisen. Die Festlegung der Dienstaufgaben
 steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen
 Abständen.

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Dienstrechtliche Stellung

(1) Die Professoren werden in der Regel zu Beamten auf
Lebenszeit ernannt.

(2) Ein privatrechtliches Dienstverhältnis kann in Ausnahmefällen
 insbesondere dann begründet werden, wenn eine
befristete Tätigkeit vorgesehen ist. Die Vergütung entspricht
 den für beamtete Professoren in den jeweiligen
Besoldungsgruppen geltenden Bestimmungen.

(3) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
kann einem Professor, der in einem Drivatrechtlichen
            
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