Full text : 1989 (0033)

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stehen, auf Antrag des Beamten in dem Umfang zu verlängern,
 in dem er nach den $$ 87 a, 95 des Saarländischen
Beamtengesetzes beurlaubt worden ist; die Verlängerung
darf die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten. Satz 1
gilt auch für Zeiten einer Beurlaubung für eine wissenschaftliche
 Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder
berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Ausland, für
Zeiten eines Erziehungsurlaubes nach $ 100 Nr. 2 des
Saarländischen Beamtengesetzes und Zeiten eines Beschäftigungsverbots
 nach den $$ 1 bis 3 der Verordnung über
den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, soweit
eine Beschäftigung nicht erfolgt ist, sowie für Zeiten des
Grundwehr- und Zivildienstes. Eine Verlängerung nach
Satz 1 und 2 darf insgesamt die Dauer von drei Jahren
nicht überschreiten.

(6) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
 Oberingenieure oder für wissenschaftliche Assistenten
 ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet
worden ist, gilt Absatz 5 außer in den in $387 a des
Saarländischen Beamtengesetzes geregelten Fällen der
Beurlaubung entsprechend.

(7) Nichtbeamteten Mitgliedern des hauptberuflichen wissenschaftlichen
 Personals, die zu einer öffentlichen Belangen
 oder dienstlichen Interessen dienenden Forschungsund
 Lehrtätigkeit beurlaubt worden sind und in Ausübung
oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall erleiden, kann
Unfallfürsorge entsprechend $ 31 Abs. 5 des Beamtenversorgungsgesetzes
 gewährt werden, soweit sie nicht anderweitigen
 Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.

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Lehrverpflichtung

(1) Der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
regelt im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und
dem Minister der Finanzen den Umfang der dienstrechtlichen
 Lehrverpflichtungen für das hauptberufliche wissenschaftliche
 Personal der Universität ($ 49) durch Rechtsverordnung.
 Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben
sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen
 Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

(2) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, unter
welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die
            
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