Full text : 1989 (0033)

Ausnahme der $$ 87 a und 95 des Saarländischen Beamtengesetzes
 sind auf Professoren nicht anzuwenden. Erfordert
jedoch der Aufgabenbereich einer Einrichtung der Universität
 eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, so
kann der Minister für Kultus, Bildung und Wissenschaft
8 87 Abs. 1 bis 3 des Saarländischen Beamtengesetzes durch
Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des
Innern und dem Minister der Finanzen für anwendbar
erklären; werden durch eine solche Regelung die Universitätskliniken
 im Landeskrankenhaus Homburg betroffen,
so ist auch das Einvernehmen des Ministers für Arbeit,
Gesundheit und Sozialordnung erforderlich. Die Vorschriften
 über den Verlust der Bezüge und der sonstigen Leistungen
 des Dienstherrn wegen nicht genehmigtem schuldhaftem
 Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.

(3) Der Erholungsurlaub der Professoren, Hochschuldozenten,
 Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftlichen
 Assistenten ist durch die vorlesungsfreie Zeit abgegolten.
 Heilkuren sollen in der vorlesungsfreien Zeit
genommen werden. Die Erteilung von Urlaub für wissenschaftliche
 Tätigkeiten regelt der Minister für Kultus, Bildung
 und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Minister
des Innern und dem Minister der Finanzen und nach
Anhörung der Universität durch Rechtsverordnung. Dabei
ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Bezüge während des
Urlaubs zu belassen sind.

(4) Zum Professor im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
soll nicht ernannt werden, wer das fünfundfünfzigste
Lebensjahr bereits vollendet hat. Professoren können nur
mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden.
Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an
einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des
Professors zulässig, wenn die Universität oder die Universitätseinrichtung,
 an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer
anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder wenn
die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz
oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule
verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich die Mitwirkung
 der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung
 auf eine Anhörung.

(5) Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
 Oberingeneiure, wissenschaftliche Assistenten oder
wissenschaftliche Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das
Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegen-
            
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