Full text : 1989 (0033)

öl-—

der laufenden Geschäfte zu betrauen (geschäftsführender
Leiter).

(4) Die Vorschriften des $ 106 Abs. 3 bis 7 bleiben unberührt.


5. Kapitel
Wissenschaftliches Personal

1. Abschnitt
Aaup.oerufliches wissenschaftliches Personal

L. Titel
Gemeinsame Vorschriften

41

Begriffsbestimmung

Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche Personal der
Universität besteht aus den Professoren, den Hochschuldozenten,
 den Oberassistenten, den Oberingenieuren, den
wissenschaftlichen Assistenten, den wissenschaftlichen Mitarbeitern
 und den Lehrkräften für besondere Aufgaben.

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Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften

(1) Auf beamtete Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten,
 Oberingenieure und wissenschaftliche Assistenten
 der Universität sowie auf den Universitätspräsidenten
finden die für Beamte allgemein geltenden Vorschriften
Anwendung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.


(2) Die Vorschrift des $ 129 Abs. 3 des Saarländischen
Beamtengesetzes findet keine Anwendung. Die Vorschriften
 über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und
die Probezeit sind auf Professoren, Hochschuldozenten,
Oberassistenten, Oberingenieure und wissenschaftliche Assistenten
 nicht anzuwenden. Professoren treten mit Ablauf
des Semesters in den Ruhestand, in dem sie die Altersgrenze
 erreichen. Die Vorschriften über die Arbeitszeit mit
            
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